Wer sich lange Jahre um sein Unternehmen verdient gemacht hat, möchte verständlicherweise auch seinen Eintritt in den Ruhestand gebührend feiern. Doch wenn der Rahmen der Feier sich deutlich von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt, kann das Finanzamt den steuerlichen Abzug als Werbungskosten versagen, wie eine kürzlich ergangene Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (3 K 51/22) zeigt.
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