Wird eine Veranstaltung durch Covid-19 abgesagt, so ist der Veranstalter grundsätzlich zur Rückgewähr der im Voraus erhaltenen Leistungen verpflichtet, also vor allem des Ticketpreises. Art. 240 § 5 EGBGB sieht anlässlich der beutenden Veranstaltungskrise vor, dass der Rückzahlungspflicht durch das Angebot von Gutscheinen der Wind aus den Segeln genommen werden kann. Doch nicht immer passt die Gutscheinlösung. Verbraucher können diese auch ablehnen.
Zitierte Quellen:
- Fälle der Unmöglichkeit einer Leistung: §§ 275 Abs. 1 bis 3, 326 Abs. 1 und 4 sowie 346 bis 348 BGB.
- Neue gesetzliche Regelung: Art. 240 § 5 EGBGB
- EU-Kommission kritisiert Gutschein-Regelung: https://www.br.de/nachrichten/meldung/bundesregierung-will-trotz-eu-kritik-an-gutscheinloesung-fuer-stornierte-reisen-festhalten,3002bde93
- Bundestagsdrucksache BT-Drucks 19/18697 zur ‚Unzumutbarkeit‘
--
Besuchen Sie uns gerne auf www.albapatera.com oder diskutieren Sie mit uns auf
Facebook: www.facebook.com/ALBAPATERAcom
Instagram: www.instagram.com/ALBAPATERAcom
LinkedIn: www.linkedin.com/company/ALBAPATERA
Podchaser is the ultimate destination for podcast data, search, and discovery. Learn More