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Nicht immer Veranstaltungsgutscheine bei Covid-19 Ausfällen

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Released Friday, 14th August 2020
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Wird eine Veranstaltung durch Covid-19 abgesagt, so ist der Veranstalter  grundsätzlich zur Rückgewähr der im Voraus erhaltenen Leistungen  verpflichtet, also vor allem des Ticketpreises. Art. 240 § 5 EGBGB sieht  anlässlich der beutenden Veranstaltungskrise vor, dass der  Rückzahlungspflicht durch das Angebot von Gutscheinen der Wind aus den  Segeln genommen werden kann. Doch nicht immer passt die Gutscheinlösung.  Verbraucher können diese auch ablehnen.

Zitierte Quellen:

- Fälle der Unmöglichkeit einer Leistung: §§ 275 Abs. 1 bis 3, 326 Abs. 1 und 4 sowie 346 bis 348 BGB.

- Neue gesetzliche Regelung: Art. 240 § 5 EGBGB

- EU-Kommission kritisiert Gutschein-Regelung: https://www.br.de/nachrichten/meldung/bundesregierung-will-trotz-eu-kritik-an-gutscheinloesung-fuer-stornierte-reisen-festhalten,3002bde93

- Bundestagsdrucksache BT-Drucks 19/18697 zur ‚Unzumutbarkeit‘

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