Nicht selten sind Unternehmer der Überzeugung, sie dürften Mitarbeiter maximal bis zu zwei Jahre in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigen. Doch auch darüber hinaus sind zeitliche Beschränkungen in Anstellungsverträgen nicht per se ausgeschlossen.
Zitierte Quellen:
- § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz, kurz TzBfG: https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
- Bundesarbeitsgericht zu 13 Befristungen innerhalb von elf Jahren: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=16060
- Bundesarbeitsgericht zu vier Befristungen in acht Jahren: https://openjur.de/u/590873.html
- Landesarbeitsgericht Thüringen zur fehlerhaften Angabe des Sachgrundes: https://www.hensche.de/Befristung_ohne_Sachgrund_bei_Ersteinstellung_keine_Angabe_dieses_Befristungsgrundes_im_Arbeitsvertrag_erforderlich_Thueringer_LAG_7Sa425-09-u.html
- Bundesarbeitsgericht zur Angabe eines Sachgrundes ohne Befristung: https://openjur.de/u/171831.html
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