Im März 2019 wurde in allen großen Städten Deutschlands gegen die Einführung Artikel 17, ehemals Artikel 13, der EU-Richtlinie 2019/790, Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie). demonstriert. Die Befürchtung: Eine Bedrohung der Meinungsfreiheit, denn sobald Diensteanbieter für die Uploads ihrer Nutzer in Haftung genommen werden, würden diese als Reaktion hierauf automatische „Uploadfilter“ einzusetzen. Ob diese tatsächlich in der Lage sind, illegal verwendete Inhalte herauszufiltern und deren Upload zu verbieten oder lediglich das Hochladen völlig legaler Inhalte wie Memes und Videos verhindern und so in die Meinungsfreiheit eingreifen, ist fraglich.
Dennoch sind die Uploadfilter dank Urheberrechtsreform nun im Einsatz. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber versucht einen Eingriff in die Meinungsfreiheit zu verhindern, indem er die Vorgaben der EU deutlich konkretisiert hat. Ob dies gelungen ist, um welche Änderungen es sich handelt und was das genau für Dienstanbieter und Nutzer bedeutet erfahren Sie in dieser Folge.
• Blogbeitrag zur Folge;
• Urteil des BGH vom 28. Juni 2016;
• Urteil des EuGH vom 3. September 2014;
• Gesetzesbegründung zur Urheberrechtsreform.
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